Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 50

§ 50 – Angabe des Loses(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gut sichtbaren, deutlich lesbaren sowie unverwischbar angebrachten Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. (2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt. (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden, normal normal b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder normal normal c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden, normal normal normal arabic normal normal erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben werden. normal normal normal arabic (4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind. (5) (weggefallen) (6) Wird bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A., dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten "Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform der Buchstabe "L" vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

Kurz erklärt

  • Produkte müssen klar und dauerhaft mit einer Losnummer gekennzeichnet sein, die aus Buchstaben und/oder Zahlen besteht.
  • Die Kennzeichnung muss den Buchstaben "L" enthalten, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben.
  • Ein Los umfasst alle Produkte, die unter ähnlichen Bedingungen hergestellt oder verpackt wurden und wird vom Hersteller oder Verkäufer festgelegt.
  • Bestimmte Produkte, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse, sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
  • Für bestimmte Weine und Schaumweine kann die amtliche Prüfungsnummer anstelle der Losnummer verwendet werden, muss aber entsprechend gekennzeichnet sein.